An alle Halter von Geflügel im Landkreis Harburg

Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung über die Anordnung der Aufstallung von Geflügel zum Schutz gegen die Aviäre Influenza Aufgrund der §§ 37, 38 des Tiergesundheitsgesetz und des § 13 der Geflügelpest-Verordnung werden hiermit nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt: Sämtliches im Kreisgebiet gehaltenes Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) ist ab sofort ausschließlich

in geschlossenen Ställen oder

unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesichertendichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenabgrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), zu halten.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt so lange, bis ich sie wieder aufhebe.

Begründung:

In Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Polen, Ungarn und am Bodensee wurde hochpathogene aviäre Influenza (Geflügelpest) des Subtyps H5N8 bei tot aufgefundenen Wildvögeln amtlich festgestellt. Wegen der räumlich weit auseinander liegenden Ausbrüche ist davon auszugehen, dass Wildvogelinfektionen nicht nur lokal vorkommen, sondern in gesamt Nordwesteuropa verbreitet sind.

Der Verdacht des identischen Virustyps wurde in Schleswig-Holstein bereits in einem Geflügel haltenden Betrieben ausgesprochen. Aufgrund der aktuellen Verbreitung von HPAI H5N8 ist von einem hohen Eintragsrisiko durch direkte und indirekte Kontakte zwischen Wildvögeln und Nutzgeflügel auszugehen, insbesondere bei Haltungen in der Nähe von Wasservogelrast- und -sammelplätzen. Aufgrund dieser Erkenntnisse hat das Friedrich-Löffler-Institut am 09.11.2016 eine Risikobewertung publiziert, nach der insbesondere in der Nähe von Wildvögel-Rastplätzen eine Aufstallung von Geflügelhaltungen erfolgen sollte. Im Rahmen der Risikobewertung wurde gemäß § 13 Abs. 1 und 2 Geflügelpest-Verordnung gewürdigt, dass der Landkreis Harburg Wildvogeldurchzugsgebiet für wildlebende Watt- und Wasservögel ist.

 

Bei der aviären Influenza handelt es sich um eine ansteckende und anzeigepflichtige Viruserkrankung des Geflügels und anderer Vogelarten, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und damit erhebliche Tierverluste und große wirtschaftliche Schäden zur Folge haben können. Influenzaviren neigen zu Mutationen und bergen daher auch für andere Tierarten und den Menschen ein potentielles Risiko.

Aus diesem Grund musste die Aufstallung des Geflügels im genannten Gebiet des Landkreises Harburg angeordnet werden.

Auf Grundlage der §§ 41 Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Str. 16, 21337 Lüneburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erheben.

Bei dem Verwaltungsgericht Lüneburg kann nach Maßgabe der Niedersächsischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz (Nds. ERVVO, Nds. GVBl. 2011 S. 367, mit Änderungen in Nds. GVBl. 2013 S. 250) in allen verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch auf dem elektronischen Weg Klage erhoben werden. Die Klage ist in diesem Fall mit qualifizierter elektronischer Signatur durch Zuleitung über den Zugang über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Verwaltungsgerichts Lüneburg zu erheben. Nähere Einzelheiten dazu finden Sie auf den Internetseiten des Verwaltungsgerichts Lüneburg.

Hinweis:

Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hat gemäß § 37 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. mit Satz 2 Nr. 1 Tiergesundheitsgesetz keine aufschiebende Wirkung.

Rainer Rempe

Landrat

Hinweise:

Gemäß § 13 Abs. 3 der Geflügelpest-Verordnung kann ich in Einzelfällen Ausnahmen von der Aufstallungsanordnung genehmigen.

Hinweise zu Ordnungswidrigkeiten:

Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Ordnungswidrigkeiten können mit einem der Schwere der Zuwiderhandlung angemessenen Bußgeld bis zu 30.000,00 Euro geahndet werden.

Stallpflicht im Landkreis Harburg